AGB Mietomnibus
Der Europa Reiseverkehr Nierfeld GmbH
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
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Angebote von Europa-Reiseverkehr Nierfeld GmbH ( nachfolgend ERN ) sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
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Der Besteller kann seinen Auftrag in elektronischer Form ( digitaler Form ) , schriftlich oder mündlich erteilen.
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Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung der ERN zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung ab von dem des Auftrages, so kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung zustande.
§ 2 Leistungsinhalt
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Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
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Die Leistung umfasst die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung gemäß bestätigtem Auftrag. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
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Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
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die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen
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die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt
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die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt
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die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen
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Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Wenn etwas anderes vereinbart wurde, gilt dieses nicht.
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§ 3 Änderung der Leistung
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Leistungsänderungen durch ERN, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind dann zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von ERN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und wenn die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Der Besteller wird in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes von ERN davon benachrichtigt.
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Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von ERN nach schriftlich oder lektronischer Erklärung durch den Besteller möglich.
§ 4 Zahlungen und Preise
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Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Mietpreise.
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Die damit üblichweise anfallenden Nebenkosten wie Parkgebühren, Übernachtungskosten Fahrer, Straßengebühren u.a. sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
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Vom Besteller gewünschte Leistungsänderungen und deren Mehrkosten werden zusätzlich berechnet.
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Geltendmachung von Kosten, die ERN aufgrund von Verunreinigungen oder Schäden entstehen, bleibt unberührt.
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Rechnungen sind fällig nach Erhalt ohne Abzug.
§ 5 Preiserhöhung
Eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises kann ERN
verlangen, wenn folgende Voraussetzungen verliegen:
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Erhöhung von Treibstoff- und Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn sich diese Erhöhung auf den Mietpreis auswirkt.
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Eine Erhöhung des Mietpreises ist zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss für ERN nicht vorhersehbar waren.
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Unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes muss ERN den Besteller unterrichten, die Erhöhung geltend machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
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Der Besteller kann im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Mietpreises übersteigt, ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber ERN vom Vetrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist ERN gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
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Rücktritt vor Auftragsausführung
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall hat ERN anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den ERN zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von ERN ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. ERN steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:
Rücktritt bis:
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bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 %
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29 bis 22 Tage vor Fahrtantritt: 30 %
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21 bis 15 Tage vor Fahrtantritt: 40 %
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14 bis 7 Tage vor Fahrtantritt: 50 %
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ab 6 Tage vor Fahrtantritt: 60 %
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des vereinbarten Mietpreises, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden bei ERN überhaupt nicht entstanden ist, oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale ausfällt.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt als Reaktion auf für den Besteller erhebliche unzumutbare Leistungsänderung von ERN erfolgte. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
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Kündigung nach Fahrtantritt
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Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er berechtigt den Vertrag zu kündigen – unbeschadet weiterer Ansprüche. In diesen Fällen ist ERN verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei der Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
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Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den ERN nicht zu vertreten hat.
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Kündigt der Besteller den Vertrag, steht ERN eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
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§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
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Rücktritt vor Fahrtantritt
ERN kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur Aufwendungen ersetzt verlangen,die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen sind.
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Kündigung nach Fahrtantritt
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ERN kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, eine Gefährdung, Beeinträchtigung, oder Erschwerung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Aufstand oder Bürgerkrieg, Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Quarantänemaßnahmen, Aufstand oder Bürgerkrieg sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle der Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Gefährdung, Erschwerung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist ERN auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag benannte Verkehrsmittel besteht. Die Rückbeförderungsüflicht entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für ERN unzumutbar sind. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
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§ 8 Haftung
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ERN haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
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ERN haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Beeinträchtigung oder Gefährdung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
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Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Haftungsbeschränkung
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Die Haftung von ERN bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt (vgl. oben § 4), soweit
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der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ERN selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ERN beruht,
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der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung von ERN selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ERN beruht.
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§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 10 Gepäck
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Gepäck im normalen Umfang werden mitbefördert.
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Explosionsfähige, leicht entzündliche, übel riechende oder ätzende Stoffe, radioaktive sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
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Für Schäden jeglicher Art, die durch Gegenstände verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen/Mitreisenden zu vertreten sind.
§ 11 Haftung und Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
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Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Gegenstände von ERN soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
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Vorgeschriebene Sicherheitsgurte nach §21 STVO sind während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und / oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für ERN unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber ERN bestehen in diesen Fällen nicht.
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Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, unverzüglich an ERN zu richten.
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Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens ERN Essen. -
Gerichtsstand
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Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von ERN Essen.
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Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von ERN Essen.
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Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGBs für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.